KG Spass am Karneval

Satzung

Satzung der Karnevalsgesellschaft
Spass am Karneval e.V.


§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Spass am Karneval“ und hat den Sitz in Overath.
  2. Er soll in das Vereinsregister Bergisch Gladbach eingetragen werden.

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des karnevalistischen Brauchtums unter traditionellen und für die Region typischen Gepflogenheiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung traditioneller Karnevalssitzungen sowie die Organisation und Teilnahme an karnevalistischen Brauchtumsveranstaltungen am Vereinssitz.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die vorgenannten Vereinsziele anstrebt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen bzw. zu übermitteln. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden - und bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden - entscheidet.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat der abgelehnte Bewerber das Recht, in der auf die Ablehnung folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Entscheidung der Mitglieder über seinen Aufnahmeantrag herbeizuführen. Der Bewerber wird aufgenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich um das Wohl des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Mitglieder bezahlen den Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Erklärung erfolgen.
  5. Von der Mitgliedschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder den Jahresbeitrag trotzt Mahnung nicht gezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 5 Migliederversammlung

- Jahreshauptversammlung
Sie ist einmal jährlich einzuberufen.

- Generalversammlung
In jedem dritten Jahr ist die Jahreshauptversammlung zur Neuwahl des Vorstandes gleichzeitig Generalversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich – persönlich – sowie über das Mitteilungsblatt zu informieren.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt werden. Sie ist vom Vorsitzenden unter Wahrung der satzungsgemäßen Fristen und Formen einzuberufen.
  3. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereines, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit einer Stimme.
  4. Beschlüsse werden in den Versammlungen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen zu Änderungen der Vereinssatzung.

1. Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die ihre Berichte in der nächsten Jahreshauptversammlung vorlegen. Sie dürfen im Verein keine Vorstandsämter bekleiden. Wiederwahl ist möglich.

2. Entlastung des Vorstandes
Die Jahreshauptversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Bei Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- und Rechnungsführung ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- den zwei Geschäftsführern
- den zwei Kassierern
- den zwei Schriftführern
- sowie bis zu drei Beisitzern

Der Vorstand leitet den Verein. Er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und verantwortlich für die Satzungsgemäße Durchführung der Vereinsziele.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Geschäftsführer jeweils allein und im Übrigen je zwei Vorstandsmitglieder in beliebiger Konstellation gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird zwischen den Vorstandsmitgliedern in Anlehnung an die mit dem jeweiligen Amt allgemein verbundenen Themenschwerpunkte abgestimmt, die vom Vorstand in einem auch formlos möglichen Geschäftsverteilungsplan geregelt werden.

Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird in der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag ist die Wahl geheim vorzunehmen.

Absetzung des Vorstandes
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschlüsse einer Versammlung abgesetzt werden. Wird der gesamte Vorstand abgesetzt, so ist auf derselben Versammlung für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist zur nächsten Versammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit bis zur nächsten Versammlung kann eine Ersatzperson durch den Vorstand bestellt werden.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß hierzu einberufenen Versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Dreiviertelstimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 8 Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Overath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des traditionellen Brauchtums und hier speziell des karnevalistischen Brauchtums zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 22.06.2006 in Kraft, zuletzt geändert durch den Beschluss der Generalversammlung am 06.05.2015.